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   BVerwG, 23.10.1979 - 5 CB 76.77   

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https://dejure.org/1979,1741
BVerwG, 23.10.1979 - 5 CB 76.77 (https://dejure.org/1979,1741)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1979 - 5 CB 76.77 (https://dejure.org/1979,1741)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1979 - 5 CB 76.77 (https://dejure.org/1979,1741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung und des Flurbereinigungsplans - Ordnungsgemäße Begründung des Urteils - Unmöglichkeit der Verpachtung eines Ersatzflurstücks - Besondere Schätzbedürftigkeit einer Obstplantage als wesentlicher Bestandteil ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.11.1972 - V CB 6.72
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1979 - 5 CB 76.77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verletzung des § 133 Nr. 5 VwGO nur dann anzunehmen, wenn die Begründung des Urteils überhaupt unterblieben, unvollständig oder verworren ist (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]).
  • BVerwG, 14.02.1963 - I C 56.61
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1979 - 5 CB 76.77
    Es steht deshalb mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (RdL 1963, 249) in Einklang, wenn das Flurbereinigungsgericht auf Seite 16 des angefochtenen Urteils eine höhere Bewertung des Einlageflurstücks 883 mangels eines besonderen landwirtschaftlichen Nutzungswertes abgelehnt hat.
  • BVerwG, 27.08.1979 - 5 B 116.78

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Fehlen einer

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1979 - 5 CB 76.77
    Im übrigen ist auch geklärt, daß die Geldabfindung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FlurbG, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG angemessen sein muß, in der Regel auch die Aufwendungen für eine Neuanpflanzung zu berücksichtigen hat (Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 5 B 116.78 -).
  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 2.92

    Angemessene Geldabfindung für abzugebende Obstbäume - Sachkunde des

    Das Flurbereinigungsgesetz schreibt für eine solche Geldabfindung keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (wie BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 5 CB 76.77 - ).

    Das Flurbereinigungsgesetz läßt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbebereinigungsrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, daß für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - <RdL 1964, 84>; Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 5. Aufl. 1991, § 50 Rn. 6) und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (s. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 5 CB 76.77 - mit Hinweis auf § 51 FlurbG; ferner auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1968 - 3 C 86/68 - <RdL 1969, 215>).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 7 S 3173/20

    Festsetzung von Geldabfindung für wesentliche Grundstücksbestandteile im

    Das Flurbereinigungsgesetz lässt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens (auch den Grundgedanken des § 51 Abs. 1 FlurbG, vgl. Hess VGH Urt. v. 24.01.1969 - F III 61/66 -, RzF- 8 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 07.09.1971 - 3 C 83/70 -, RdL 1972, 41) zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - RdL 1964, 84; Mayr, in: Wingerter/Mayer, FlurbG, 10. A. 2018, § 50 Rn. 6) - und ggf. auch muss (vgl. Senatsurt. v. 24.03.1999, a.a.O.: ggf. auch Umstellung auf schnellwachsende Gehölze) - und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1979 - 5 CB 76.77 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 4 S. 6, mit Hinweis auf § 51 FlurbG; ferner OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.12.1968 - 3 C 86/68 -, RdL 1969, 215).

    Das Flurbereinigungsgesetz gibt für die Wertermittlung als Grundlage für eine Obstbaumabfindung auch keine bestimmte Schätz- oder Wertermittlungsmethode vor (vgl. BVerwG, Beschl. v 23.10.1979, a.a.O.; Beschl. v. 03.09.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.08.1979 - 5 B 116.78

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Fehlen einer

    Was schließlich die Rüge der Kläger anbelangt, das Flurbereinigungsgericht hätte die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache gleichen Rubrums BVerwG 5 CB 76.77 aussetzen müssen, so haben sie nichts dafür dargetan, daß der Ausgang jenes Verfahrens für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich ist.

    Für das Flurbereinigungsgericht bestand deshalb keine Veranlassung, den Ausgang des Verfahrens BVerwG 5 CB 76.77 abzuwarten, in welchem außer gegen die Wertgleichheit der Landabfindung auch Einwendungen gegen die Geldabfindung für der Verlust von 13 weiteren Obstbäumen erhoben werden.

  • BVerwG, 18.09.1986 - 5 B 141.84

    Beanstandung der zugewiesenen Abfindung im Rahmen eines

    Es ist deshalb nach den bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts davon auszugehen, daß bei der Wertfeststellung eine besondere Ermittlung darüber, ob das Einlageflurstück 902 der Kläger wesentliche Bestandteile (zur Begriffbestimmung im Sinne des § 28 Abs. 2 FlurbG vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 5 CB 76.77 - ) enthält, die seinen Wert dauernd beeinflussen, nicht vorgenommen worden ist.
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